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841.12 JPVREC CH-NW

§ 9 Vollzugsverordnung über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung (Jagdprüfungsverordnung, JPV) - Ausschluss

Jagdlehrgang
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§ 9 Jagdprüfungsverordnung, JPV · Ausschluss

1. Kandidatinnen und Kandidaten können durch die Jagdprüfungskommission vom Jagdlehrgang ausgeschlossen werden, wenn sie Sicherheitsaspekte missachten oder durch ungebührliches Verhalten die Ausbildung stören.

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