841.12
JPVREC
CH-NW
§ 8 Vollzugsverordnung über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung (Jagdprüfungsverordnung, JPV) - Pflichtleistungen
Jagdlehrgang
§ 8 Jagdprüfungsverordnung, JPV · Pflichtleistungen
1. Der Jagdlehrgang umfasst folgende Pflichtleistungen
1. Teilnahme an den von der Jagdprüfungskommission festgelegten Instruktions- und Ausbildungskursen sowie an den naturkundlichen Exkursionen;
2. Begleitung einer jagdberechtigten Person oder einer Jagdgruppe während je einem Jagdtag auf der Hoch- sowie der Niederjagd;
3. Mithilfe beim Wildschutz, bei der Wildschadenverhütung und bei weiteren von der Jagdprüfungskommission angeordneten Arbeiten während insgesamt fünf Tagen.