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841.12 JPVREC CH-NW

§ 8 Vollzugsverordnung über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung (Jagdprüfungsverordnung, JPV) - Pflichtleistungen

Jagdlehrgang
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§ 8 Jagdprüfungsverordnung, JPV · Pflichtleistungen

1. Der Jagdlehrgang umfasst folgende Pflichtleistungen

1. Teilnahme an den von der Jagdprüfungskommission festgelegten Instruktions- und Ausbildungskursen sowie an den naturkundlichen Exkursionen;

2. Begleitung einer jagdberechtigten Person oder einer Jagdgruppe während je einem Jagdtag auf der Hoch- sowie der Niederjagd;

3. Mithilfe beim Wildschutz, bei der Wildschadenverhütung und bei weiteren von der Jagdprüfungskommission angeordneten Arbeiten während insgesamt fünf Tagen.

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