841.12
JPVREC
CH-NW
§ 6 Vollzugsverordnung über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung (Jagdprüfungsverordnung, JPV) - Versicherung
Zulassung zu Jagdlehrgang und Jagdprüfung
§ 6 Jagdprüfungsverordnung, JPV · Versicherung
1. Die Versicherung gegen Unfall während des Jagdlehrganges und der Jagdprüfung ist Sache der Kandidatin oder des Kandidaten.
2. Für die Dauer des Jagdlehrganges ist der Nachweis zu erbringen, dass eine Haftpflichtversicherung entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften besteht.