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841.12 JPVREC CH-NW

§ 4 Vollzugsverordnung über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung (Jagdprüfungsverordnung, JPV) - Anmeldung

Zulassung zu Jagdlehrgang und Jagdprüfung
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§ 4 Jagdprüfungsverordnung, JPV · Anmeldung

1. Die Anmeldefrist wird im Amtsblatt mit den Jagdbetriebsvorschriften veröffentlicht.

2. Wer den Jagdlehrgang besuchen oder die Jagdprüfung ablegen will, hat sich beim Amt fristgerecht mit dem amtlichen Formular anzumelden.

3. Die jeweilige Anmeldung gilt nur dann als fristgerecht eingereicht, wenn auch die Gebühr einbezahlt worden ist.

4. Verspätete Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.

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