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§ 7 Jagdbetriebsvorschriften 2026 (Jagdbetriebsvorschriften 2025) - Duplikat

Jagdberechtigung, Patentgebühren
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§ 7 Jagdbetriebsvorschriften 2025 · Duplikat

1. Jagdausübende, die ihren Jagdfähigkeitsausweis verloren haben, sind verpflichtet, rechtzeitig beim Amt die Ausfertigung eines Duplikates zu beantragen.

2. Für ein Duplikat ist eine Gebühr von Fr. 20.- zu entrichten.

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