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§ 6 Jagdbetriebsvorschriften 2026 (Jagdbetriebsvorschriften 2025) - Erteilung der Jagdberechtigung

Jagdberechtigung, Patentgebühren
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§ 6 Jagdbetriebsvorschriften 2025 · Erteilung der Jagdberechtigung

1. Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern wird das Jagdpatent erteilt, wenn sie

1. die Bedingungen zur Jagdberechtigung erfüllen; und

2. die Patenttaxen fristgerecht einbezahlt haben.

2. Das Patent wird mit den Beilagen vom Amt mit Briefpost zugestellt.

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