841.111
CH-NW
§ 6 Jagdbetriebsvorschriften 2026 (Jagdbetriebsvorschriften 2025) - Erteilung der Jagdberechtigung
Jagdberechtigung, Patentgebühren
§ 6 Jagdbetriebsvorschriften 2025 · Erteilung der Jagdberechtigung
1. Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern wird das Jagdpatent erteilt, wenn sie
1. die Bedingungen zur Jagdberechtigung erfüllen; und
2. die Patenttaxen fristgerecht einbezahlt haben.
2. Das Patent wird mit den Beilagen vom Amt mit Briefpost zugestellt.