841.111
CH-NW
§ 4 Jagdbetriebsvorschriften 2026 (Jagdbetriebsvorschriften 2025) - Durchführung
Jagdlehrgang, Jagdprüfung
§ 4 Jagdbetriebsvorschriften 2025 · Durchführung
1. Der Jagdlehrgang und die Jagdprüfung werden nach den Vorschriften von Art. 10 kJSG und der Vollzugsverordnung über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung (Jagdprüfungsverordnung, JPV) durchgeführt.
2. Ort und Beginn des Jagdlehrganges und der Jagdprüfung werden den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern schriftlich mitgeteilt.