841.111
CH-NW
§ 32 Jagdbetriebsvorschriften 2026 (Jagdbetriebsvorschriften 2025) - Kontrolle
Irrtumsabschuss
§ 32 Jagdbetriebsvorschriften 2025 · Kontrolle
1. Ein irrtümlich erlegtes Wild ist gleichentags der Wildhut oder einer amtlichen Kontrollstelle vorzuweisen.
2. Wer ein nicht jagdbares Wild erlegt, hat dies umgehend der Wildhut zu melden und ihr das Wild vorzuweisen.