841.11
OCCh
CH-NW
§ 9 Vollzugsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV) - Zusätzliche Verweigerungsgründe
Jagdberechtigung
§ 9 Kantonale Jagdverordnung, kJSV · Zusätzliche Verweigerungsgründe
1. Ein Jagdpatent wird nicht erteilt an Personen
1. die mit einem Waffentragverbot belegt sind oder die öffentliche Sicherheit gefährden;
2. die nach erfolgter Mahnung die Abschusskontrollkarte nicht binnen der angesetzten Frist einreichen oder die geschuldete Gebühr nicht bezahlt haben.