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§ 9 Vollzugsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV) - Zusätzliche Verweigerungsgründe

Jagdberechtigung
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§ 9 Kantonale Jagdverordnung, kJSV · Zusätzliche Verweigerungsgründe

1. Ein Jagdpatent wird nicht erteilt an Personen

1. die mit einem Waffentragverbot belegt sind oder die öffentliche Sicherheit gefährden;

2. die nach erfolgter Mahnung die Abschusskontrollkarte nicht binnen der angesetzten Frist einreichen oder die geschuldete Gebühr nicht bezahlt haben.

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