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§ 7 Vollzugsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV) - Jagdpatent

Jagdberechtigung
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§ 7 Kantonale Jagdverordnung, kJSV · Jagdpatent

1. Gesuche um Erteilung eines Jagdpatentes sind für alle Jagdarten auf amtlichem Formular bis spätestens 31. Juli beim Amt einzureichen. Das Jagdpatent wird nicht erteilt, wenn die Frist nicht eingehalten wird.

2. Die Patentabgaben sind spätestens bis 14. August einzubezahlen. Massgebend ist der Zahlungseingang beim Kanton. Das Jagdpatent erlangt nur bei rechtzeitiger Bezahlung der Patentabgaben Gültigkeit.

3. Hat die gesuchstellende Person eine Frist unverschuldet versäumt, kann sie die versäumte Handlung binnen 10 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber 10 Tage vor dem Beginn der betreffenden Jagdart nachholen und gleichzeitig den Nachweis der unverschuldeten Säumnis sowie der Bezahlung der Verwaltungsgebühr erbringen.

4. ...

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