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§ 6 Vollzugsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV) - Forschung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Kantonale Jagdverordnung, kJSV · Forschung

1. Die Direktion kann zu Forschungszwecken Ausnahmen von den Schutzbestimmungen über einheimische und ziehende wildlebende Säugetiere und Vögel bewilligen.

2. Für wissenschaftliche Zwecke, zur Jagdplanung oder zur Erhaltung der Artenvielfalt kann die Direktion in Koordination mit dem Bundesamt die Markierung von einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetieren und Vögeln bewilligen.

3. Markierte Wildtiere sind geschützt. Als Markierung gilt ein Halsband mit oder ohne integriertem Sender, auffällige Farbmarkierungen sowie spezielle Ohrenmarken.

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