841.11
OCCh
CH-NW
§ 52 Vollzugsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV) - Jagdkommission 1. Zusammensetzung
Organisation
§ 52 Kantonale Jagdverordnung, kJSV · Jagdkommission 1. Zusammensetzung
1. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion gehört der Jagdkommission von Amtes wegen als Präsidentin oder Präsident an. Das Amt für Wald und Naturgefahren, die Landwirtschaft, der Patentjägerverein Nidwalden und die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz haben je einen Sitz. Die Wahl der übrigen Mitglieder erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der betroffenen Interessen.