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§ 5 Vollzugsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV) - Verletztes Wild

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Kantonale Jagdverordnung, kJSV · Verletztes Wild

1. Wird auf der Hoch- oder Rehjagd offensichtlich verletztes Wild festgestellt, das zum Abschuss freigegeben ist, darf dieses von jeder jagdberechtigten Person straffrei erlegt werden, auch wenn sie nicht mehr im Besitze einer entsprechenden Wildmarke ist. Vorbehalten bleiben folgende Bedingungen

1. vor der Besitzergreifung des erlegten Tieres ist der Kontrollschein für einen Hegeabschuss auszufüllen;

2. das Wildbret ist zusammen mit dem Kontrollschein auf einer Wildkontrollstelle vorzuweisen.

2. Das Wildbret wird zugunsten des Kantons verwertet. Die Trophäe gehört der jagdberechtigten Person.

3. Verletztes Wild, das am Tag der Beobachtung nicht erlegt werden kann, ist gleichentags der Wildhüterin oder dem Wildhüter zu melden. Kann die Wildhüterin oder der Wildhüter nicht erreicht werden, ist die Beobachtung der Einsatzzentrale der Kantonspolizei zu melden.

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