841.11
OCCh
CH-NW
§ 46 Vollzugsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV) - Verwilderte Hauskatzen
Wild- und Vogelschutz
§ 46 Kantonale Jagdverordnung, kJSV · Verwilderte Hauskatzen
1. Verwilderte Hauskatzen, die im Wald angetroffen werden oder die sich in einer Entfernung von mehr als 300 Metern vom nächsten bewohnten Haus oder belegten Stall aufhalten, dürfen während der Nieder- und Winterjagd von den Jagdausübenden erlegt werden.