841.11
OCCh
CH-NW
§ 45 Vollzugsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV) - Wildernde Hunde
Wild- und Vogelschutz
§ 45 Kantonale Jagdverordnung, kJSV · Wildernde Hunde
1. Hunde, die sich unbeaufsichtigt in den Wildeinständen herumtreiben und Wildspuren aufnehmen, Wild verfolgen, Wild hetzen oder reissen, gelten als wildernde Hunde. Diese dürfen von den Wildhüterinnen oder den Wildhütern erlegt werden.
2. Nach Möglichkeit ist die Hundehalterin oder der Hundehalter nach dem erstmaligen Beobachten des Wilderns zu verwarnen.