841.11
OCCh
CH-NW
§ 41 Vollzugsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV) - Hegemassnahmen
Wild- und Vogelschutz
§ 41 Kantonale Jagdverordnung, kJSV · Hegemassnahmen
1. Als Hegemassnahmen gelten
1. die Anlage und der Unterhalt von Äsungsflächen;
2. die Neuanlage von Hecken, Feuchtbiotopen, Feldgehölzen und anderen natürlichen Lebensräumen;
3. das Bereitstellen von geeigneten Nisthilfen;
4. Aktionen zur Rehkitzrettung und zur Verhütung von Verkehrsunfällen durch Wildtiere;
5. weitere Massnahmen zur Erhaltung der Lebensräume und der Artenvielfalt.