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§ 40 Vollzugsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV) - Schutz der Lebensräume

Wild- und Vogelschutz
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§ 40 Kantonale Jagdverordnung, kJSV · Schutz der Lebensräume

1. Der Kanton sorgt in Abwägung aller Interessen für die Erhaltung und den Schutz der Lebensräume des Wildes.

2. Kanton und Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die Wildwanderungen nicht durch Verkehrswege, Überbauungen, Zäune und dergleichen verhindert werden. Sie sind verantwortlich dafür, dass die Passierbarkeit bereits während der Planungsphase berücksichtigt wird.

3. Der Regierungsrat trifft hegerische Massnahmen gegen die Ausrottung oder das sonstige Verschwinden einheimischer Tierarten. Er kann das Aussetzen einzelner Tierarten unterstützen oder selber anordnen und die Schutzbestimmungen des Bundes auf Tierarten ausdehnen, die nach Bundesrecht nicht geschützt sind.

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