841.11
OCCh
CH-NW
§ 4 Vollzugsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV) - Fallwild
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Kantonale Jagdverordnung, kJSV · Fallwild
1. Als Fallwild gelten alle tot aufgefundenen Wildtiere.
2. Festgestelltes Fallwild ist unverzüglich der Wildhüterin oder dem Wildhüter, dem Amt oder der Einsatzzentrale der Kantonspolizei zu melden.
3. Das Fallwild ist soweit möglich zu Gunsten des Kantons zu verwerten.
4. Über die Verwendung geschützter Arten entscheidet das Amt.