§ 39 Vollzugsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV) - Abschusskontrolle
§ 39 Kantonale Jagdverordnung, kJSV · Abschusskontrolle
1. Die jagdberechtigte Person hat die Anzahl der erlegten Tiere, ausgenommen das Schalenwild, nach Tierarten getrennt auf der amtlichen Abschusskontrolle einzutragen. Tiere, die auf einer Gruppenjagd erlegt worden sind, müssen von jener jagdberechtigten Person eingetragen werden, deren Wildmarke für das erlegte Tier verwendet worden ist.
2. Die jagdberechtigte Person ist verpflichtet, ihre vollständig ausgefüllte Abschusskontrolle sowie die ausgefüllten Kontrollkarten, die für den Bezug der Abschussprämie erforderlich sind, bis spätestens am 5. Februar beim Amt einzureichen, selbst wenn kein Abschuss getätigt worden ist. Die Kontrollunterlagen können zu Schalteröffnungszeiten beim Amt gegen Quittung abgegeben oder eingeschrieben per Post gesandt werden.
3. Wer die Abschusskontrolle nicht rechtzeitig abliefert und wer unvollständige oder falsche Angaben macht, hat eine Gebühr zu entrichten. Bei Widerhandlungen gegen § 9 Ziff. 2 werden der betreffenden Person für die folgende Jagdperiode keine Jagdpatente ausgestellt.