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§ 35 Vollzugsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV) - Benützen von Motorfahrzeugen, Sperrzeiten

Jagdausübung
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§ 35 Kantonale Jagdverordnung, kJSV · Benützen von Motorfahrzeugen, Sperrzeiten

1. Die jagdberechtigte Person darf mit Motorfahrzeugen auf Waldstrassen, die mit einem öffentlichrechtlichen Fahrverbot belegt sind, während folgenden Zeiten ins Jagdgebiet fahren oder sich fahren lassen

1. Hoch-, Steinbock- und Niederjagd: 16.30 Uhr bis 09.00 Uhr

2. Winterjagd: 15.00 Uhr bis 09.00 Uhr

2. Das Befahren von Strassen, die mit einem privatrechtlichen Fahrverbot belegt sind, ist nur gestattet, wenn eine Bewilligung der Strasseneigentümerin oder des Strasseneigentümers vorliegt.

3. Für das Befahren von Strassen, die mit einem öffentlichrechtlichen Waldstrassen-Fahrverbot belegt sind, wird mit dem Jagdpatent eine Bewilligung abgegeben.

4. Wird die Sperrzeit gemäss Abs. 1 nicht eingehalten, darf die Jagd erst nach Ablauf der Sperrzeit aufgenommen werden.

5. Der Abtransport des erlegten Wildes und der Personentransport nach Jagdabbruch ist zulässig.

6. Ausnahmebewilligungen, beispielsweise für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr, sind zweckgebunden. Sie berechtigen nicht zur Ausübung der Jagd.

7. Zur Ausübung der gebotenen Nachsuche dürfen jagdberechtigte Personen sowie Schweisshundeführerinnen und Schweisshundeführer jederzeit ein Motorfahrzeug benützen. Nach Beendigung der Nachsuche dürfen Jagdberechtigte, Schweisshundeführerinnen und Schweisshundeführer mit dem Motorfahrzeug an ihren Ausgangsort zurückkehren und die Jagd weiterführen.

8. Jagdberechtigte haben während der Jagd das benützte Motorfahrzeug an der Frontscheibe deutlich sichtbar mit der Fahrbewilligung zu kennzeichnen.

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