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§ 33 Vollzugsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV) - Einsatz von Schweisshunden 1. Grundsatz

Jagdausübung
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§ 33 Kantonale Jagdverordnung, kJSV · Einsatz von Schweisshunden 1. Grundsatz

1. Als Schweisshunde gelten Hunde, die auf Schweiss abgeführt und gemäss dem Reglement für Schweissprüfungen auf einer Übernachtfährte geprüft sind.

2. Schweisshundeführerinnen und Schweisshundeführer dürfen auf der Hochjagd den Schweisshund für die Nachsuche an der Leine mitführen; sie benötigen für das Mitführen eines Schweisshundes eine Bewilligung.

3. Sie haben den Schiessnachweis zu erbringen, sofern auf der Nachsuche eine Jagdwaffe mitgeführt wird.

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