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§ 32 Vollzugsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV) - Einsatz von Hunden für die Jagd

Jagdausübung
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§ 32 Kantonale Jagdverordnung, kJSV · Einsatz von Hunden für die Jagd

1. Das Jagenlassen von Hunden ist nur Jagdberechtigten gestattet.

2. Auf der Hochjagd dürfen keine Hunde mitgeführt werden; § 33 Abs. 3 bleibt vorbehalten.

3. Für die laute Jagd dürfen nur Lauf- und Niederlauf, Stöber- und Erdhunde eingesetzt werden. Vorstehhunde dürfen nur zum Apportieren, Vorstehen und als Schweisshunde verwendet werden.

4. Es dürfen höchstens drei Jagdhunde je Trieb und Gruppe geschnallt werden.

5. Jagdberechtigte können Jagdhunde, die gemäss dieser Verordnung und der Tierschutzverordnung (TSchV) zugelassen sind, wie folgt verwenden

1. während der Niederjagd;

2. während der Winterjagd für die Baujagd und in Gebäuden sowie zum Apportieren.

6. Stilljagende Hunde dürfen nur als Vorsteh- und Apportierhunde verwendet werden.

7. Längs der Grenzen von Jagdbann- und Wildschutzgebieten dürfen innerhalb eines Geländestreifens von 200 m keine Jagdhunde geschnallt werden.

8. Jagdhunde, die Wild in ein Jagdbann- oder Wildschutzgebiet hinein verfolgen, dürfen von Jagdberechtigten nur mit gebrochener, ungeladener Jagdwaffe angenommen werden.

9. Das Amt kann die Verwendung ungeeigneter Jagdhunde jederzeit verbieten.

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