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§ 28 Vollzugsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV) - Wildfallen

Jagdausübung
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§ 28 Kantonale Jagdverordnung, kJSV · Wildfallen

1. Wildfallen sind verboten.

2. Von diesem Verbot ausgenommen sind die für die Jagd auf Haarraubwild und Raubzeug zur Verwendung gelangenden Kastenfallen. Diese sind täglich zu kontrollieren.

3. Die Kastenfallen sind mit dem Namen der jagdberechtigten Person zu beschriften. Nicht bezeichnete Kastenfallen werden von den Wildschutzorganen beschlagnahmt. Die Kastenfallen müssen nach Ablauf der Jagdzeit aus dem offenen Jagdgebiet entfernt werden.

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