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§ 22 Vollzugsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV) - Nachsuche

Jagdausübung
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§ 22 Kantonale Jagdverordnung, kJSV · Nachsuche

1. Nach dem Schuss sind Verhalten und Fluchtweg des beschossenen Wildes genau zu beobachten.

2. Bleibt das Wild nicht im Feuer, ist die jagdberechtigte Person verpflichtet, den eigenen Standort und jenen des Wildes bei der Schussabgabe sowie die Fluchtrichtung des beschossenen Wildes deutlich zu kennzeichnen, sofern sie vom eigenen Standort aus nicht feststellen kann, dass das Wild an anderer Stelle verendet ist.

3. Am Anschussort hat die jagdberechtigte Person sorgfältig nach Schusszeichen zu suchen. Erweisen sich diese nicht als erfolgversprechend für das Auffinden des Tieres, ist die Nachsuche mit einem Schweisshund einzuleiten.

4. Auf beschossenes Schalenwild ist zeitgerecht, spätestens binnen zweier Stunden nach Abgabe des Schusses, und fachgemäss mit einem auf Schweiss geprüften Hund nachzusuchen. Die Schweisshundeführerin oder der Schweisshundeführer organisiert und leitet die Nachsuche. Die Schützin oder der Schütze beteiligt sich aktiv daran. Auf der Nachsuche darf nur das angeschossene Wild erlegt werden.

5. Wenn angeschossenes Wild in ein Jagdbann- oder Wildschutzgebiet wechselt und in Sichtweite verendet, darf die Schützin oder der Schütze nur mit gebrochener, ungeladener Jagdwaffe das Jagdbann- oder Wildschutzgebiet betreten und das Wild an Ort aufbrechen sowie versorgen. Die Beute darf erst nach Benachrichtigung der Wildhüterin oder des Wildhüters fortgeschafft werden. Verendet das Wild nicht in Sichtweite, hat die Schützin oder der Schütze den Anschussort und den Ort des Übertritts in das Jagdbann- oder Wildschutzgebiet zu kennzeichnen und die Wildhüterin oder den Wildhüter zu benachrichtigen.

6. Verläuft die Nachsuche erfolgreich, gehört die Beute der jagdberechtigten Person. Wird die Nachsuche aufgegeben, erlischt das Recht auf die Beute.

7. Die Schweisshundeführerin oder der Schweisshundeführer hat über die Nachsuche auf amtlichem Formular ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist unterzeichnet und unverzüglich an das Amt zu überweisen.

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