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Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Persönliche Voraussetzungen

Jagdberechtigung
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Art. 9 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Persönliche Voraussetzungen

1. Ein Jagdpatent kann erwerben, wer

1. das 20. Altersjahr erfüllt hat und handlungsfähig ist;

2. einen Fähigkeitsausweis eines Kantons oder einen gleichwertigen ausländischen Fähigkeitsausweis besitzt;

3. gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften versichert ist;

4. die zu verwendenden Jagdwaffen selber eingeschossen hat;

5. nicht mit einem Jagdverbot belegt ist.

2. Die Ausstellung eines Jagdpatentes wird verweigert, wenn

1. innerhalb der letzten fünf Jahre eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Jagdvergehens oder wegen vorsätzlicher Tierquälerei erfolgt ist;

2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei oder mehr fahrlässige Jagdvergehen oder Jagdübertretungen rechtskräftig festgestellt oder Irrtumsabschüsse registriert worden sind;

3. die wegen einer Jagdwiderhandlung rechtskräftig ausgesprochenen, fälligen Geldstrafen, Bussen, amtlichen Kosten und Ersatzforderungen nicht bezahlt oder gemeinnützige Arbeit sowie Ersatzfreiheitsstrafen nicht vollzogen sind;

4. die gesuchstellende Person aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung die Jagd nicht ausüben oder Dritte gefährden könnte.

3. Die Ausstellung eines Jagdpatentes kann vorsorglich bis zum rechtskräftigen Abschluss einer wegen eines Jagdvergehens oder einer schweren Jagdübertretung hängigen Strafuntersuchung verweigert werden.

4. Das Amt kann vor der Bewilligungserteilung von der gesuchstellenden Person Bestätigungen ausserkantonaler Instanzen verlangen, dass keine Strafuntersuchung wegen eines Jagdvergehens hängig ist.

5. Es kann eine vertrauensärztliche Beurteilung gemäss Abs. 2 Ziff. 4 verlangen.

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