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Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Jagdpatent

Jagdberechtigung
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Art. 8 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Jagdpatent

1. Das Jagdpatent berechtigt zur Jagdausübung während einer Jagdsaison in der bezeichneten Patentart.

2. Es ist persönlich und nicht übertragbar.

3. Die Anzahl der Jagdpatente kann vom Regierungsrat aufgrund der Jagdplanung beschränkt werden.

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