841.1
LCCh
CH-NW
Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Jagdpatent
Jagdberechtigung
Art. 8 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Jagdpatent
1. Das Jagdpatent berechtigt zur Jagdausübung während einer Jagdsaison in der bezeichneten Patentart.
2. Es ist persönlich und nicht übertragbar.
3. Die Anzahl der Jagdpatente kann vom Regierungsrat aufgrund der Jagdplanung beschränkt werden.