841.1
LCCh
CH-NW
Art. 47 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Schadenersatz
Strafbestimmungen und Rechtsschutz
Art. 47 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Schadenersatz
1. Wer durch ein Jagdvergehen oder eine Jagdübertretung dem Kanton Schaden verursacht, hat Ersatz zu leisten.
2. Widerrechtlich erlegtes Wild gehört dem Kanton; die fehlbare Person hat dafür Wertersatz zu leisten.
3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts.