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Art. 47 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Schadenersatz

Strafbestimmungen und Rechtsschutz
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Art. 47 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Schadenersatz

1. Wer durch ein Jagdvergehen oder eine Jagdübertretung dem Kanton Schaden verursacht, hat Ersatz zu leisten.

2. Widerrechtlich erlegtes Wild gehört dem Kanton; die fehlbare Person hat dafür Wertersatz zu leisten.

3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts.

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