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Art. 46 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - 4. Register

Strafbestimmungen und Rechtsschutz
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Art. 46 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · 4. Register

1. Rechtskräftige Ordnungsbussen sowie die Personalien der Täterin oder des Täters werden vom Amt registriert; Bussen wegen Verstössen gegen administrative Bestimmungen werden nicht registriert.

2. Die Daten sind 5 Jahre nach deren Eintrag zu löschen.

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