841.1
LCCh
CH-NW
Art. 46 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - 4. Register
Strafbestimmungen und Rechtsschutz
Art. 46 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · 4. Register
1. Rechtskräftige Ordnungsbussen sowie die Personalien der Täterin oder des Täters werden vom Amt registriert; Bussen wegen Verstössen gegen administrative Bestimmungen werden nicht registriert.
2. Die Daten sind 5 Jahre nach deren Eintrag zu löschen.