841.1
LCCh
CH-NW
Art. 45 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - 3. Ausnahmen
Strafbestimmungen und Rechtsschutz
Art. 45 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · 3. Ausnahmen
1. Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen
1. bei Widerhandlungen, durch welche die Täterin oder der Täter Personen verletzt oder gefährdet oder einen Sachschaden verursacht hat;
2. bei Widerhandlungen, die von einer zuständigen Person gemäss Art. 44 nicht selber beobachtet beziehungsweise festgestellt worden sind;
3. wenn der Täterin oder dem Täter zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist;
4. wenn die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ganz oder teilweise ablehnt;
5. wenn die Ordnungsbusse nicht umgehend bezahlt wird.