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Art. 45 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - 3. Ausnahmen

Strafbestimmungen und Rechtsschutz
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Art. 45 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · 3. Ausnahmen

1. Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen

1. bei Widerhandlungen, durch welche die Täterin oder der Täter Personen verletzt oder gefährdet oder einen Sachschaden verursacht hat;

2. bei Widerhandlungen, die von einer zuständigen Person gemäss Art. 44 nicht selber beobachtet beziehungsweise festgestellt worden sind;

3. wenn der Täterin oder dem Täter zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist;

4. wenn die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ganz oder teilweise ablehnt;

5. wenn die Ordnungsbusse nicht umgehend bezahlt wird.

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