841.1
LCCh
CH-NW
Art. 44 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - 2. Zuständigkeit
Strafbestimmungen und Rechtsschutz
Art. 44 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · 2. Zuständigkeit
1. Die Wildschutzorgane sind zuständig Übertretungen mit Ordnungsbussen zu ahnden.
2. Die Wildkontrolleurinnen und Wildkontrolleure sind zuständig Übertretungen, die sie bei ihrer Kontrolltätigkeit gemäss Art. 24 Abs. 3 feststellen, mit Ordnungsbussen zu ahnden.