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Art. 43 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Ordnungsbussenverfahren 1. Grundsatz

Strafbestimmungen und Rechtsschutz
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Art. 43 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Ordnungsbussenverfahren 1. Grundsatz

1. Übertretungen können in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden, wenn es sich um einfache und klar erfassbare Tatbestände handelt.

2. Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Übertretungstatbestände und bestimmt den Bussenbetrag (Bussenliste).

3. Die Ordnungsbusse beträgt höchstens 300 Franken; Vorleben und persönliche Verhältnisse der Täterin oder des Täters werden nicht berücksichtigt.

4. Erfüllt die Täterin oder der Täter durch eine oder mehrere Widerhandlungen mehrere Ordnungsbussentatbestände, werden die Bussen zusammengezählt und es wird eine Gesamtbusse von höchstens Fr. 500.- auferlegt.

5. Das Ordnungsbussenverfahren ist kostenlos und wird mit der Bezahlung der Busse rechtskräftig abgeschlossen.

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