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Art. 40 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Strafbestimmungen 1. Allgemeines

Strafbestimmungen und Rechtsschutz
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Art. 40 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Strafbestimmungen 1. Allgemeines

1. Unter Vorbehalt der Strafbestimmungen des Bundesrechts wird mit Busse bis Fr. 20'000.- bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen des Regierungsrates verstösst.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3. Bei Widerhandlungen, die im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft begangen werden, sind die handelnden Organe oder die Gesellschafterinnen und Gesellschafter zu bestrafen.

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