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Art. 39 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - 2. körperlicher Zwang und Waffengebrauch

Befugnisse der Wildschutzorgane
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Art. 39 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · 2. körperlicher Zwang und Waffengebrauch

1. Stehen keine anderen Mittel zur Verfügung, können die Wildhüterinnen und Wildhüter sowie die Mitglieder des Polizeikorps körperlichen Zwang anwenden.

2. Sie dürfen von der Schusswaffe nur zum Selbstschutz und zum Schutz Dritter Gebrauch machen.

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