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Art. 38 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Befugnisse 1. Grundsätze

Befugnisse der Wildschutzorgane
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Art. 38 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Befugnisse 1. Grundsätze

1. Die Wildschutzorgane vollziehen die eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung im Bereich der Wildhut und der Jagdaufsicht.

2. Sie sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermächtigt, polizeiliche Massnahmen gemäss Art. 55 Absätze 1 und 2 (Anhalten, Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Fahrzeugen und Behältnissen), Art. 57 (Befragung), Art. 63 (Wegweisung, Fernhaltung), Art. 64 Abs. 1 (Gewahrsam), Art. 71 (Betreten von Räumen und Grundstücken) und Art. 72-74 (Sicherstellung von Sachen) des Polizeigesetzes zu ergreifen.

3. Sie beachten dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 44 des Polizeigesetzes.

4. Die Anordnung und Durchführung weiterer Massnahmen richtet sich nach der Gesetzgebung über das Polizeiwesen, der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) sowie nach dem Gerichtsgesetz.

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