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Art. 37 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Ausweispflicht

Befugnisse der Wildschutzorgane
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Art. 37 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Ausweispflicht

1. Wildschutzorgane in Zivil legitimieren sich vor jeder Amtshandlung mit ihrem Ausweis, sofern die Umstände es zulassen.

2. Wer von einem uniformierten Wildschutzorgan angehalten wird, kann die Nennung des Namens verlangen.

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