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Art. 36 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Wildschutzorgane

Organisation
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Art. 36 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Wildschutzorgane

1. Für die Verhütung, Feststellung und Anzeige von Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung über die Jagd sowie den Schutz von wildlebenden Tieren und ihrer Lebensräume sind folgende Organe des Wildschutzes zuständig

1. Wildhüterinnen und Wildhüter;

2. Fischereiaufseherin oder Fischereiaufseher;

3. Revierförsterinnen und Revierförster;

4. Mitglieder des Polizeikorps.

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