Art. 35 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Amt
Art. 35 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Amt
1. Das Amt organisiert die Wildhut und koordiniert die Zusammenarbeit der Wildschutzorgane.
2. Es ist insbesondere zuständig für
1. die Aufsicht über die Jagd;
2. den Schutz und die Regulierung der Wildbestände;
3. die Anordnung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden;
4. die Verfügung betreffend die Entschädigung von Wildschäden;
5. die Beratung der Direktion betreffend die Information der Bevölkerung;
6. die Ausstellung der Jagdpatente;
7. die Verwertung der beschlagnahmten und verunfallten Tiere;
8. die Bewilligung der Aneignung eines tot aufgefundenen wildlebenden Tieres oder eines Teils davon;
9. die Zusammenarbeit mit Nachbarkantonen bei Hege- und Regulationsabschüssen;
10. die Führung der Sekretariate der Jagdkommission und der Jagdprüfungskommission.