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Art. 35 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Amt

Organisation
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Art. 35 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Amt

1. Das Amt organisiert die Wildhut und koordiniert die Zusammenarbeit der Wildschutzorgane.

2. Es ist insbesondere zuständig für

1. die Aufsicht über die Jagd;

2. den Schutz und die Regulierung der Wildbestände;

3. die Anordnung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden;

4. die Verfügung betreffend die Entschädigung von Wildschäden;

5. die Beratung der Direktion betreffend die Information der Bevölkerung;

6. die Ausstellung der Jagdpatente;

7. die Verwertung der beschlagnahmten und verunfallten Tiere;

8. die Bewilligung der Aneignung eines tot aufgefundenen wildlebenden Tieres oder eines Teils davon;

9. die Zusammenarbeit mit Nachbarkantonen bei Hege- und Regulationsabschüssen;

10. die Führung der Sekretariate der Jagdkommission und der Jagdprüfungskommission.

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