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Art. 34 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Jagdprüfungskommission

Organisation
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Art. 34 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Jagdprüfungskommission

1. Die Jagdprüfungskommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

2. Sie überwacht insbesondere die Organisation und Durchführung des Jagdlehrgangs und der Jagdprüfungen.

3. Sie entscheidet über die Erteilung des Fähigkeitsausweises.

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