841.1
LCCh
CH-NW
Art. 34 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Jagdprüfungskommission
Organisation
Art. 34 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Jagdprüfungskommission
1. Die Jagdprüfungskommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
2. Sie überwacht insbesondere die Organisation und Durchführung des Jagdlehrgangs und der Jagdprüfungen.
3. Sie entscheidet über die Erteilung des Fähigkeitsausweises.