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Art. 33 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Jagdkommission

Organisation
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Art. 33 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Jagdkommission

1. Die Kommission für Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdkommission) besteht aus sieben Mitgliedern. Die verschiedenen am Jagdwesen interessierten Kreise sind angemessen zu berücksichtigen.

2. Sie berät die Direktion in allen wichtigen Fragen der Jagd sowie des Wild- und Vogelschutzes.

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