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Art. 31 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Regierungsrat

Organisation
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Art. 31 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Jagdgesetzgebung aus.

2. Er ist zuständig für

1. die Wahl der Jagdkommission und deren Präsidentin oder Präsident;

2. die Wahl der Jagdprüfungskommission und deren Präsidentin oder Präsident;

3. die Zulassung von Schiessanlagen für das Einschiessen von Jagdwaffen;

4. den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund;

5. die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

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