841.1
LCCh
CH-NW
Art. 31 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Regierungsrat
Organisation
Art. 31 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Jagdgesetzgebung aus.
2. Er ist zuständig für
1. die Wahl der Jagdkommission und deren Präsidentin oder Präsident;
2. die Wahl der Jagdprüfungskommission und deren Präsidentin oder Präsident;
3. die Zulassung von Schiessanlagen für das Einschiessen von Jagdwaffen;
4. den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund;
5. die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.