Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
841.1 LCCh CH-NW

Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Jagdplanung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Jagdplanung

1. Die Jagdplanung hat folgende Ziele

1. nachhaltige Nutzung der jagdbaren, wildlebenden Säugetiere und Vögel (Wild);

2. Regulierung des jagdbaren Wildes nach biologischen Grundsätzen;

3. Ausgleich zwischen Nutzung und Schutz der Natur durch hegerische und jagdliche Tätigkeiten;

4. Begrenzung der Wildschäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass.

2. Der Regierungsrat ist zuständig für die Jagdplanung und legt insbesondere die jährlichen Jagdkontingente fest.

3. Das Amt stellt die erforderlichen Grundlagen bereit und hört die betroffenen Kreise der Wald- und Landwirtschaft, die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz sowie die Organisationen der Jagdberechtigten und des Naturschutzes an.

← Art. 2 Kantonales Jagdgesetz, kJSG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Gegenstand Art. 4 Kantonales Jagdgesetz, kJSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →