841.1
LCCh
CH-NW
Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Jagdplanung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Jagdplanung
1. Die Jagdplanung hat folgende Ziele
1. nachhaltige Nutzung der jagdbaren, wildlebenden Säugetiere und Vögel (Wild);
2. Regulierung des jagdbaren Wildes nach biologischen Grundsätzen;
3. Ausgleich zwischen Nutzung und Schutz der Natur durch hegerische und jagdliche Tätigkeiten;
4. Begrenzung der Wildschäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass.
2. Der Regierungsrat ist zuständig für die Jagdplanung und legt insbesondere die jährlichen Jagdkontingente fest.
3. Das Amt stellt die erforderlichen Grundlagen bereit und hört die betroffenen Kreise der Wald- und Landwirtschaft, die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz sowie die Organisationen der Jagdberechtigten und des Naturschutzes an.