841.1
LCCh
CH-NW
Art. 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Beiträge an Abwehrmassnahmen
Wildschaden
Art. 29 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Beiträge an Abwehrmassnahmen
1. Der Kanton kann Eigentümerinnen und Eigentümern von Wald, landwirtschaftlichen Intensivkulturen und Pflanzungen Beiträge an Abwehrmassnahmen leisten.
2. An das Einzäunen von Hausgärten werden keine Beiträge gewährt.