Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
841.1 LCCh CH-NW

Art. 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Beiträge an Abwehrmassnahmen

Wildschaden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Beiträge an Abwehrmassnahmen

1. Der Kanton kann Eigentümerinnen und Eigentümern von Wald, landwirtschaftlichen Intensivkulturen und Pflanzungen Beiträge an Abwehrmassnahmen leisten.

2. An das Einzäunen von Hausgärten werden keine Beiträge gewährt.

← Art. 28 Kantonales Jagdgesetz, kJSG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Gegenstand Art. 30 Kantonales Jagdgesetz, kJSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →