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Art. 28 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Abwehrmassnahmen

Wildschaden
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Art. 28 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Abwehrmassnahmen

1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind verpflichtet, zur Verhütung von Wildschaden die zumutbaren Abwehrmassnahmen zu treffen. Zumutbar sind insbesondere

1. das Anlegen beziehungsweise Verlegen von gefährdeten Intensivkulturen abseits von wildexponierten Gebieten;

2. das Einzäunen von erheblich gefährdeten Intensivkulturen;

3. das Hüten von Nutztieren zum Schutz vor Raubtieren.

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