841.1
LCCh
CH-NW
Art. 27 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Wildruhegebiete
Wild- und Vogelschutz
Art. 27 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Wildruhegebiete
1. Wildruhegebiete sind ausreichend bemessene Lebensräume von besonderer wildökologischer Bedeutung zum Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel.
2. Der Regierungsrat bezeichnet Wildruhegebiete und legt die Schutzmassnahmen fest, insbesondere zeitlich und örtlich beschränkte Betretungsverbote.
3. Der Regierungsrat kann in Ergänzung des Schutzes durch Wildruhegebiete weitere Massnahmen festlegen.