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Art. 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Schutz der Lebensräume

Wild- und Vogelschutz
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Art. 25 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Schutz der Lebensräume

1. Das Wild ist in seinen Lebensräumen vor Störungen angemessen zu schützen.

2. Zur Vernetzung der Wildlebensräume scheidet der Regierungsrat Wildtierkorridore aus.

3. Im Übrigen richtet sich der Schutz der Lebensräume des Wildes nach der Naturschutzgesetzgebung.

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