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Art. 24 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Kontrollpflichten

Jagdausübung
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Art. 24 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Kontrollpflichten

1. Wer die Jagd ausübt, führt eine Abschusskontrolle.

2. Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, die Wildmarke unverzüglich nach dem Abschuss anzubringen.

3. Erlegtes Schalenwild ist bis zum Kontrollschluss des folgenden Tages einer amtlichen Kontrollstelle vorzuweisen.

4. Wird die Abschusskontrolle dem Amt nicht fristgerecht eingereicht, ist eine Verzugsgebühr zu entrichten.

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