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Art. 23 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Ausweispflicht

Jagdausübung
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Art. 23 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Ausweispflicht

1. Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, das Patent und die vorgeschriebenen Kontrollunterlagen beziehungsweise die Gästekarte bei der Jagdausübung auf sich zu tragen und auf Verlangen den Wildschutzorganen vorzuweisen.

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