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Art. 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Hilfe bei Jagdhandlungen

Jagdausübung
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Art. 22 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Hilfe bei Jagdhandlungen

1. Personen ohne Jagdberechtigung dürfen sich nicht aktiv an der Jagd oder an Jagdhandlungen beteiligen; ausgenommen sind Teilnehmerinnen oder Teilnehmer des Jagdlehrganges sowie Kandidatinnen und Kandidaten für die Jagdprüfung.

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