841.1
LCCh
CH-NW
Art. 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Hilfe bei Jagdhandlungen
Jagdausübung
Art. 22 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Hilfe bei Jagdhandlungen
1. Personen ohne Jagdberechtigung dürfen sich nicht aktiv an der Jagd oder an Jagdhandlungen beteiligen; ausgenommen sind Teilnehmerinnen oder Teilnehmer des Jagdlehrganges sowie Kandidatinnen und Kandidaten für die Jagdprüfung.