841.1
LCCh
CH-NW
Art. 21 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Gebrauch von Transportmitteln
Jagdausübung
Art. 21 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Gebrauch von Transportmitteln
1. Der Gebrauch von Transportmitteln, insbesondere Motorfahrzeugen, kann zeitlich und örtlich eingeschränkt werden.
2. Fluggeräte dürfen nur ausnahmsweise für den Abtransport von Tieren verwendet werden.