Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
841.1 LCCh CH-NW

Art. 21 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Gebrauch von Transportmitteln

Jagdausübung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Gebrauch von Transportmitteln

1. Der Gebrauch von Transportmitteln, insbesondere Motorfahrzeugen, kann zeitlich und örtlich eingeschränkt werden.

2. Fluggeräte dürfen nur ausnahmsweise für den Abtransport von Tieren verwendet werden.

← Art. 20 Kantonales Jagdgesetz, kJSG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Gegenstand Art. 22 Kantonales Jagdgesetz, kJSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →