Art. 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Jagdwaffen
Art. 19 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Jagdwaffen
1. Für die Jagd sind nur folgende Waffen zugelassen
1. ein- und mehrläufige Büchsen;
2. Repetierbüchsen;
3. ein- und mehrläufige Flinten;
4. zweischüssige, repetierbare und selbstladende Flinten und Büchsen;
5. kombinierte Waffen mit einem oder zwei Büchsenläufen und einem oder zwei Flintenläufen.
2. Büchsenläufe müssen ein Kaliber von mindestens 6.5 mm aufweisen; für den Abschuss von Murmeltieren, Raubwild und Raubzeug sind Kleinkalibergewehre mit einem Kaliber von mindestens 5.6 mm gestattet.
3. Der Schrotkorndurchmeser für die Jagd auf Rehe muss 3.7 mm bis höchstens 4.5 mm betragen.
4. Faustfeuerwaffen, Reduzierläufe und Reduzierhülsen dürfen nur für den Fangschuss auf kurze Distanz verwendet werden. Die Jägerin oder der Jäger ist berechtigt, während der Jagdausübung eine Faustfeuerwaffe auf sich zu tragen.
5. Alle auf der Jagd zur Verwendung gelangenden Waffen müssen eine Sicherungsmöglichkeit aufweisen.
6. Ordonnanzwaffen sind bei der Jagdausübung verboten.